Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 28. Februar 2003 (931-1 75 356-0) - GAmtsbl. S. 267 -
Bitte beachten:
Im Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall wird auf die gesetzlichen Bestimmungen auf der Rückseite verwiesen. Diese Rückseite meint die VV-Ehrenamt und ist dem obigen Antragsformular nicht zusätzlich angehängt, da es die VV-Ehrenamt hier ohnehin zum Downloaden gibt.
Das Land Rheinland-Pfalz stärkt das Ehrenamt in der Jugendarbeit nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Durchführung des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209, BS 8002 - 2).
1 Freistellung
1.1 Die Freistellung erfolgt für ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit bei einem rheinland-pfälzischen Träger der Jugendhilfe tätige Personen mit Wohnsitz in der Regel in Rheinland-Pfalz.
1.2 Erhält eine in Rheinland-Pfalz ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Person mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland Freistellung nach der Regelung des betreffenden Bundeslandes, entfällt ein Anspruch nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit.
1.3 Der Antrag (Anlage) ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung der Beschäftigungsstelle vorzulegen.
Diese bestätigt die Anzahl der Arbeitstage, für die die Freistellung erfolgte, und die Höhe des Verdienstausfalls.
2 Erstattung von Verdienstausfall
2.1 Im Auftrag des für die Angelegenheiten der Jugend zuständigen Ministeriums erstattet das Landesjugendamt bei unbezahlter Freistellung den tatsächlichen Bruttoverdienst- ausfall bis zur Höhe von 70,- EUR je Arbeitstag. Der zu erstattende gesetzliche Aus- gleichsanspruch richtet sich im Falle unbezahlter Freistellung für Teilzeit entsprechend nach dem Beschäftigungsumfang.
2.2 Der Antrag muss bis spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung beim Landesjugendamt eingegangen sein; er gilt gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis.
Das Landesjugendamt kann in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium abweichend von dieser Regelung verfahren.
Eine für einen Mitgliedsverband des Landesjugendrings ehrenamtlich tätige Person kann den Antrag über den Landesjugendring einreichen.
2.3 Unmittelbaren Landesbeamten, die nach § 26 Abs. 2 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 126, BS 2030 - 1-2) in der jeweils geltenden Fassung freigestellt werden, ist die Freistellung unter Fort-ahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
2.4 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
3 In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.