Gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGBVIII, §78g sind von den Ländern Schiedsstellen einzurichten, die für die Schlichtung von Streit- und Konfliktfällen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind.

Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die näheren Bedingungen der Schiedsstellen zu bestimmen.

Im Folgenden die Verordnung von Rheinland-Pfalz:

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. September 1999

Auf Grund des § 78g Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), verordnet die Landesregierung:

§ 1 — Errichtung

Für das Land Rheinland-Pfalz wird bei dem für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständigen Ministerium eine Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch errichtet. Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung geführt. Die Geschäftsstelle unterliegt nur den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle. Dem für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständigen Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle.

§ 2 — Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus

  1. einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied,

  2. fünf die Träger freigemeinnütziger Einrichtungen vertretenden Mitgliedern,

  3. einem die Träger privatgewerblicher Einrichtungen vertretenden Mitglied,

  4. je zwei den Landkreistag und den Städtetag vertretenden Mitgliedern und zwei das Land Rheinland-Pfalz vertretenden Mitgliedern.

(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder haben jeweils ein stellvertretendes Mitglied (Ersatzmitglied). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Mitglieder getroffenen Regelungen für die Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 3 — Bestellung der Mitglieder

(1) Die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz, der Landesverband Privater Träger der freien Kinder- Jugend- und Sozialhilfe e. V. in Rheinland-Pfalz, der Landkreistag Rheinland-Pfalz, der Städtetag Rheinland-Pfalz und das für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerium als beteiligte Organisationen bestellen gemeinsam das vorsitzende Mitglied. Es soll die Befähigung zum Richteramt haben. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird es durch Los bestimmt. Es gilt als bestellt, sobald es sich gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zur Amtsübernahme bereit erklärt hat.

(2) Durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle werden bestellt

  1. die Träger freigemeinnütziger Einrichtungen vertretenden Mitgliedern von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz,

  2. das die Träger privatgewerblicher Einrichtungen vertretende Mitglied vom Landesverband Privater Träger der freien Kinder- Jugend- und Sozialhilfe e. V. in Rheinland-Pfalz,

  3. die jeweiligen die kommunalen Kostenträger vertretenden Mitglieder vom Landkreistag Rheinland-Pfalz und vom Städtetag Rheinland-Pfalz und

  4. die das Land Rheinland-Pfalz vertretenden Mitglieder von dem für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständigen Ministerium.

(3) Erneute Bestellung ist zulässig.

(4) Soweit im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 keine Personen für das Amt des vorsitzenden Mitglieds benannt werden oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Mitglieder bestellt werden, benennt das für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerium die Personen und bestellt auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder.

§ 4 — Amtsdauer, Ausscheiden

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amts-periode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann von dem für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem vorsitzenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die übrigen Mitglieder können jederzeit von den sie entsendenden Stellen, im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 4 von dem für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständigen Ministerium abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Niederlegung eines Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied und die beteiligten Organisationen zu benachrichtigen.

§ 5 — Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder, im Verhinderungsfall ihre Ersatzmitglieder, sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; im Falle ihrer Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 — Einleitung des Schiedsverfahrens

In dem schriftlichen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Parteien anzugeben, der Sachverhalt darzustellen, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen mitzuteilen und die Gegenstände zu bezeichnen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

§ 7 — Vorbereitung und Einladung

(1) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle.

(2) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Parteien zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die Ersatzmitglieder. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben; die erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 8 — Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich aufgrund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit von Parteien verhandelt werden, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.

(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens jeweils drei die Träger der Einrichtungen und die Kostenträger vertretende Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn über denselben Gegenstand wegen Beschlussunfähigkeit in einer zweiten mündlichen Verhandlung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die Ergebnisniederschrift und die Entscheidung sind den Parteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle zuzuleiten.

(6) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 — Erstattungen und Entschädigungen

(1) Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Das vorsitzende Mitglied erhält für sonstige bare Auslagen und für Zeitaufwand eine Pauschale, deren Höhe die beteiligten Organisationen vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt das für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Organisationen die Pauschale fest. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.

(2) Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung, Ersatz der sonstigen baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand von den sie bestellenden Organisationen. Maßgebend sind die Vorschriften, die für Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen gelten.

(3) Die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 hinzugezogenen Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 01. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) findet in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seiner §§ 5, 16 und 17 a entsprechende Anwendung. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 10 — Gebühren, Verteilung der Kosten

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag

  1. eine Gebühr in Höhe von 500 Euro sowie

  2. Auslagen für Zeugen und Sachverständigenentschädigungen sowie Sachverständigengutachten

erhoben.

(2) Die Geschäftsstelle erhebt von der antragstellenden Partei die Gebühr als Vorschuss. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung trifft die Schiedsstelle auch eine Regelung über die Kosten. Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.

§ 11 — In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Mainz, den 3. September 1999

Der Ministerpräsident

Kurt Beck