Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen vom 6. Mai 1997 (932-75 304-3) - GAmtsbl. 1997, S. 411 -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 05.07.2019 (MinBl. 2019, S. 194)

Neue Ergänzungen zur VV-JuFöG

1 a): Soziale Bildungsmaßnahmen ohne Übernachtung und Tagesveranstaltungen der sozialen Bildung sind ab dem 01.02.2009 förderbar.

Der LJR hatte sich seit langem dafür eingesetzt, dass auch Maßnahmen der sozialen Bildung ohne Übernachtung gefördert werden sollten. Bislang war dies in der VV-JuFöG als Förderung der Teilnehmenden nicht möglich. Eine Förderung konnte bisher nur unter 4.1 VV-JuFöG erfolgen (Tagesveranstaltungen für ehrenamtliche HelferInnen). Dieser Haushaltstitel war allerdings oft schon frühzeitig im Jahr ausgeschöpft.

In Gesprächen mit dem Landesjugendamt und dem Ministerium konnten wir nun erreichen, dass ab sofort (offiziell ab dem 01.02.2009) auch Maßnahmen der sozialen Bildung ohne Übernachtung sowie Tagesveranstaltungen der sozialen Bildung mit 2 Euro /TT förderbar sind. Abrechenbar sind diese Maßnahmen unter 2.7 VV-JuFöG mit dem beiliegenden Antragsvordruck und dem bekannten Antragsverfahren für Maßnahmen nach 2.7 VV-JuFöG.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Beantragung von Fördermitteln für eine Veranstaltung nur in einem Förderbereich (2.7 oder 4.1) möglich ist. Eine Kombination beider Förderbereiche für die gleiche Maßnahme wäre eine Doppelförderung, dies laut Landeshaushaltsordnung des Landes nicht möglich ist. Auf dem neuen Antragsformular wird eine diesbezügliche Bestätigung gefordert.

1 b): Bessere Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung bzw. Schulung von 1,5 Tagen Programmdauer.

Der LJR konnte erreichen, dass die Berechnung von Veranstaltungen der politischen Bildung bzw. Schulung mit einer Dauer von 1,5 Tagen Programm verbessert wird. Bisher wurden diese Veranstaltungen als Kurzlehrgänge mit insgesamt 7 Euro gefördert. Nach der neuen Regelung wird es jetzt möglich, bei entsprechender Programmdauer eine 1,5 Tage-Förderung zu erhalten (10,50 Euro).

1 c): Der Tagessatz für soziale Bildungsmaßnahmen wurde mit der Änderung der VV-JuFöG vom 05. Juli 2019 auf 3 Euro erhöht.

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1
Das Land fördert Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen des Landeshaushaltsplanes. Maßnahmen öffentlicher Träger können in der Regel nur gefördert werden, sofern sie der Jugendhilfeplanung entsprechen und der Träger des Jugendamtes sich an der Förderung angemessen beteiligt.

1.2
Gefördert werden

  • Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung (Nr. 2.1 bis 2.5),
  • ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nr. 2.6),
  • hauptamtliche Fachkräfte (Nr. 3),
  • sonstige ehrenamtliche Mitarbeit (Nr. 4),
  • Geschäftsstellen der Jugendverbände (Nr. 5),
  • Bau und Ausstattung - Investitionen - (Nr. 6) sowie
  • andere Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, wenn hierfür im Haushaltsplan zusätzliche oder anteilige Mittel bereitgestellt werden (Nr. 2.7 und 2.8).

1.3
Neben der Landeszuwendung dürfen sonstige Landesmittel oder Bundesmittel nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.

1.4
Bewilligende Stellen sind

  • das fachlich zuständige Ministerium für die Förderung von innovativen und modellhaften Projekten (Nr. 2.8), von pädagogischen Fachkräften im Rahmen von Projekten (Nr. 3.2.3) und für Bau und Ausstattung (Nr. 6),
  • das Landesjugendamt für die sonstigen Träger und Zuwendungen.

1.5
Zuwendungsanträge sind an die bewilligende Stelle zu richten. Die Mitgliedsverbände des Landesjugendringes richten die Förderanträge für Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift über den Landesjugendring an die bewilligende Stelle.

1.6
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82; 1993 S. 443) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit

2.1
Gefördert werden Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung mit mindestens je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die

  • gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen veranstaltet werden,
  • überwiegend beruflichen, parteipolitischen, religiösen oder leistungssportlichen Charakter haben.

Gefördert werden Träger sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Rheinland-Pfalz. Wenn überwiegend Personen aus Rheinland-Pfalz teilnehmen, können auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Ländern gefördert werden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Staaten können mit bis zu 20 v. H. berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die aus Mitteln des Kinder- und Jugendplanes des Bundes förderbar ist.

Maßnahmen in anderen Staaten können gefördert werden, wenn sie nicht aus Mitteln des Kinder- und Jugendplanes des Bundes förderbar sind.

2.2
Die Tagessätze betragen für die Förderung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der

  • Politischen Jugendbildung: bis zu 7 EUR (Kurzlehrgang: bis zu 7,50 EUR),
  • Schulung ehrenamtlicher Kräfte: bis zu 7 EUR (Kurzlehrgang: bis zu 7,50 EUR),
  • Sozialen Bildung: bis zu 3 EUR (Coronabedingte Änderung für die Sommer- und Herbstferien 2020: Anhebung der Förderung pro Teilnehmer*in und Tag auf 4 EUR)

Für behinderte oder arbeitslose Teilnehmerinnen und Teilnehmer beträgt der Tagessatz bis zu 10 EUR für Politische Jugendbildung und Schulung sowie bis zu 7,50 EUR für Soziale Bildung.

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien beträgt der Tagessatz zusätzlich 7,50 EUR. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien sind Kinder und Jugendliche, die gemäß der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln vom 16. April 2010 (GVBl. S. 67, BS 223-1-10) in der jeweils geltenden Fassung in den Genuss der Lehrmittelfreiheit oder der unentgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln kommen, deren Familie Grundsicherungsleistungen nach SGB II oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII erhält, Wohngeld bezieht, aufgrund ihrer Einkommenssituation einen Kinderzuschlag erhält oder in vergleichbaren Einkommensverhältnissen lebt.

Die Höhe der Tagessätze wird im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rundschreiben des fachlich zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

2.3
Altersgrenzen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der

  • Politischen Jugendbildung: 12 bis 27 Jahre,
  • Schulung ehrenamtlicher Kräfte: ab 14 Jahre,
  • Sozialen Bildung: 7 bis 27 Jahre

Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden.

2.4
Veranstaltungstage für die Förderung von Maßnahmen der

  • Politischen Jugendbildung: 2 bis 15,
  • Schulung ehrenamtlicher Kräfte: 2 bis 15,
  • Sozialen Bildung: 3 bis 21.

2.5
Für die Förderung von Maßnahmen der Politischen Jugendbildung und der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Nachweis von mindestens sechs Programmstunden je Tag (voller Tagessatz) bzw. mindestens drei Programmstunden je Tag (halber Tagessatz) erforderlich. An- und Abreisetag gelten bei Maßnahmen mit mehr als zwei Veranstaltungstagen je als ein Teilnehmertag, wenn ein Programm von je mindestens drei Programmstunden durchgeführt wird.

Kurzlehrgänge/Wochenendlehrgänge sind Maßnahmen von zwei Tagen Dauer und mit einem Programm von jeweils mindestens zwei Zeitstunden, insgesamt jedoch mindestens sechs Zeitstunden.

2.6
Förderung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 kann für je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine pädagogische Betreuungskraft (mindestens 16 Jahre) in die Förderung nach Nummer 2.2 einbezogen werden.

Coronabedingte Änderung für die Sommer- und Herbstferien 2020: Betreuungsschlüssel bei sozialen Bildungsmaßnahmen wird auf fünf Teilnehmer*innen reduziert.

Bei Maßnahmen der Sozialen Bildung ab einer Dauer von zehn Tagen kann für je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine pädagogische Betreuungskraft zusätzlich mit bis zu 7,50 EUR/Tag gefördert werden.

Coronabedingte Änderung für die Sommer- und Herbstferien 2020: Eine Förderung der ehrenamtlichen Kraft erfolgt ab dem 2. Tag.

Für in der Regel je drei behinderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann eine Betreuungskraft mit bis zu 10 EUR/Tag gefördert werden.

2.7
Aus den für Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Fördermitteln können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend in begrenzten Umfang auch Maßnahmen gefördert werden, die nicht die Voraussetzungen nach den Nummern 2.2 bis 2.6 dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen, aber den Zielsetzungen Sozialer und Politischer Bildung bzw. Schulung entsprechen.

Die Beantragung und der Nachweis erfolgen nach Vereinbarung mit dem fachlich zuständigen Ministerium über das Landesjugendamt bzw. den Landesjugendring.

2.8
Das Land fördert innovative und modellhafte Projekte der Jugendarbeit. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Sie kann in der Regel bis zur Hälfte der Projektkosten betragen. Die Zuwendungsempfänger haben Eigenleistungen zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer zusätzlichen Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgesehen werden.

Insbesondere gefördert werden:

  • Projekte der Mädchen- und der Jungenarbeit, die zur Stärkung der Identität und Chancengleichheit beitragen,
  • Projekte, die eine aktive Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen und politischen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen unterstützen,
  • Projekte, die sich gegen Gewalt, Extremismus und Rassismus wenden.

2.9
Anträge nach den Nummern 2.1 bis 2.5 müssen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme bei der bewilligenden Stelle eingegangen sein; sie gelten gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis.

Gesonderte Anträge für die Förderung der ehrenamtlichen Kräfte sind nicht erforderlich; sie sind Bestandteil der Zuwendungsanträge der Träger für die jeweilige Veranstaltung.

Haben behinderte oder arbeitslose junge Menschen an der Maßnahme teilgenommen, bestätigt der Träger, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Förderungssätze nachgewiesen wurden.

Die im Formblatt (Anlage) zu dieser Verwaltungsvorschrift geforderten Angaben, Bestätigungen, Unterschriften und Unterlagen sind Bestandteil der Fördervoraussetzungen.

Anträge nach den Nummern 2.7 und 2.8 sind grundsätzlich bis 1. März bzw. 1. September des Jahres einzureichen.

3 Zuwendungen für hauptamtliche Fachkräfte

3.1
Das Land gewährt Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptamtliche pädagogische Fachkräfte. Fachkräfte sind Personen mit einer Ausbildung in Sozialpädagogik (FH) oder Sozialarbeit (FH), mit Hochschulabschluß in einem einschlägigen Fachgebiet oder Erzieherinnen und Erzieher.

Zu den Personalkosten von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Zuwendungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

3.2
Gefördert werden können:

3.2.1
Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten in der Jugendarbeit eines auf Landesebene anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe

Die Stellen der Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten müssen zusätzlich geschaffen werden und in den Stellenplänen der Träger ausgewiesen sein.

Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis von mindestens 6.000 "Teilnehmertagen" nach Nummer 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift für die vorangegangenen zwei Haushaltsjahre.

Beim Nachweis von mindestens 3.000 "Teilnehmertagen" werden Zuwendungen zu den Personalkosten für eine halbtags beschäftigte Fachkraft gewährt. "Teilnehmertage" von Maßnahmen der Sozialen Bildung sind zu einem Fünftel anrechnungsfähig. Bei mehr als 50.000 "Teilnehmertagen" kann das Land vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel weitere Fachkräfte in die Förderung einbeziehen.

Maßnahmen, deren Veranstaltungstage nach Nummer 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift nicht nachgewiesen werden, sollen auf Antrag von der bewilligenden Stelle berücksichtigt werden.

Die Landesförderung zu den Personalkosten beträgt bis zu 80 v.H.

3.2.2
Pädagogische Fachkräfte in Jugendzentren anerkannter freier Träger der Jugendhilfe

Voraussetzung für die Förderung von Fachkräften in Jugendzentren (Häuser der Offenen Tür) nach § 6 Abs. 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 629, BS 216-3) ist, daß der Bedarf in der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgestellt ist, und der örtliche Träger der Jugendhilfe sich angemessen an der Förderung der Einrichtung beteiligt. Die Einrichtung muß mindestens zwei hauptamtliche Fachkräfte nach Nummer 3.1 beschäftigen. Die pädagogische Konzeption für die Einrichtung ist im Antrag darzulegen.

Die Landesförderung zu den Personalkosten beträgt bis zu 50 v.H. für bis zu zwei Fachkräfte. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

3.2.3
Pädagogische Fachkräfte im Rahmen des Programmes "Jugendarbeit im ländlichen Raum" und in Projekten der Jugendsozialarbeit.

Eine Entscheidung über die Förderung erfolgt nach Maßgabe entsprechender Förderkriterien oder wird im Einzelfall auf Antrag getroffen.

3.3
Anträge sind bis spätestens 1. März des Jahres einzureichen.

4 Sonstige Förderung für ehrenamtliche Mitarbeit

4.1
Förderungsfähig ist der Einsatz ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die an Maßnahmen mitwirken, die nicht nach Nummer 2 gefördert werden können.

Die Landeszuwendung beträgt je Person und Tag bis zu 7,50 EUR.

4.2
Förderungsfähig ist darüber hinaus der Einsatz ehrenamtlich Tätiger, die bei der Einrichtung eines neuen offenen Jugendtreffs in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern mitwirken.

Für die Einrichtung eines zusätzlichen offenen Jugendtreffs können die mit der Ausstattung verbundenen Kosten in einem Zeitraum von drei Jahren mit einer Landeszuwendung von bis zu 6.150 EUR je Einrichtung gefördert werden. Die Landeszuwendung soll jährlich 3.075 EUR je Einrichtung nicht übersteigen. Die Fachlichkeit im Sinne der Jugendarbeit muß durch die Mitwirkung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe mit hauptamtlicher Fachkraft gewährleistet sein.

Die Eignung des Projekts und des Trägers ist vom zuständigen Jugendhilfeausschuß zu befürworten. Voraussetzung für eine Landesförderung ist die angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

4.3
Anträge sind über das Jugendamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Landesjugendamt einzureichen.

5 Verwaltungspauschale für Jugendverbände

5.1
Die auf Landesebene anerkannten Jugendverbände können in Abhängigkeit von den für das Vorjahr nachgewiesenen Aktivitäten nach den Nummern 2.1 bis 2.6 dieser Verwaltungsvorschrift eine Verwaltungspauschale erhalten. Diese Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag und einem an der Zahl der geförderten Maßnahme orientierten Zuschlag.

5.2
Anträge sind bis spätestens 1. März des Jahres einzureichen.

6 Zuwendungen für Bau und Ausstattung

6.1
Die Landeszuwendung für Bau und Ausstattung nach § 6 Abs. 8 und 9 Jugendförderungsgesetz kann bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Anträge sind in dreifacher Ausfertigung über das zuständige Jugendamt einzureichen. Dieses leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die den Antrag mit ihrer baufachlichen Stellungnahme an die bewilligende Stelle weiterleitet.

6.2
Das Jugendherbergswerk beantragt jährlich für den Um- und Ausbau einschließlich Sanierung und Ausstattung von Jugendherbergen Zuwendungen aus dem Haushaltsplan (Globalmittel).

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 1997 in Kraft.