Vom 21. Dezember 1993 — GVBl. S. 632 — in der Fassung vom 1. Januar 2000, teilweise geändert durch LKindSchuG vom 7. März 2008; letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 533).

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Jugendhilfe trägt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger dazu bei, daß das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Entfaltung verwirklicht wird. Sie ist berechtigt und verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie die Voraussetzungen für eine familien- und kinderfreundliche Gestaltung des Gemeinwesens, des öffentlichen und kulturellen Lebens, der Arbeitswelt und der Umwelt geschaffen und erhalten werden. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört es auch sicherzustellen, daß mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen rechtzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Jugendhilfe insbesondere darauf hinzuwirken, daß

  1. die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen gefördert wird und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen Benachteiligungen abgebaut werden mit dem Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen,

  2. die Integration behinderter junger Menschen gefördert wird,

  3. die besonderen sozialen und kulturellen Interessen und Belange ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden,

  4. bei Angeboten der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie die Lebenssituation von jungen Schwangeren und Alleinerziehenden besonders berücksichtigt wird,

  5. Suchtgefahren und der Entstehung von Gewalt in besonderer Weise vorgebeugt wird.

(3) Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuß oder an den Landesjugendhilfeausschuß zu wenden. Die Zuständigkeiten der Verwaltung des Jugendamts und des Landesjugendamts bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 2 Zuständigkeit

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu örtlichen Trägern bestimmten großen kreisangehörigen Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Landkreises große kreisangehörige Städte auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der damit zusammenhängenden Aufgaben gewährleistet ist. Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes große kreisangehörige Städte ein eigenes Jugendamt errichtet haben, gelten sie als örtliche Träger. Die Bestimmung zum örtlichen Träger ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen; ein Widerruf erfolgt auch dann, wenn die große kreisangehörige Stadt dies beantragt.

(3) Jeder örtliche Träger errichtet ein Jugendamt und stattet dieses mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mitteln aus.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, treffen.

§ 3 Satzung und Organisation des Jugendamts

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt durch Satzung die Angelegenheiten des Jugendamts, die einer solchen Regelung bedürfen. Die Satzung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über

  1. die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

  2. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben dem örtlichen Träger auch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten sind,

  3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe berühren,

  4. die Jugendhilfeplanung einschließlich der Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

(2) Bei der Organisation des Jugendamts ist zu gewährleisten, daß der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird.

§ 4 Jugendhilfeausschuß

(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Bestimmungen der Landkreisordnung oder der Gemeindeordnung. Er richtet bei Bedarf für einzelne Aufgabenbereiche Arbeitsgruppen ein.

(2) Im Jugendhilfeausschuß sollen Frauen und Männer gleichmäßig vertreten sein. Die vorschlags- und entsendungsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen.

(3) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern.

(4) Der Jugendhilfeausschuß wird für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gebildet. Nach Beendigung der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuß seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Jugendhilfeausschuß gebildet ist.

§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder deren ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist stimmberechtigtes Mitglied nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Vorschlag der Jugendverbände, ein Fünftel auf Vorschlag der sonstigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen. Für jedes zu wählende stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zu wählen. Die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bezirk des örtlichen Trägers oder eines unmittelbar benachbarten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe haben. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

§ 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:

  1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts,

  2. die oder der Beauftragte für Jugendsachen der Polizei.

(2) In den Jugendhilfeausschuß entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

  1. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befaßten Richterschaft,

  2. die Agentur für Arbeit,

  3. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aus der Lehrerschaft,

  4. der Träger des Gesundheitsamtes eine Fachkraft des Gesundheitsamtes,

  5. die Leiterin oder der Leiter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
    a) eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
    b) eine Vertreterin oder einen Vertreter der Interessen ausländischer junger Menschen,
    c) eine Fachkraft des Jugendamts,

  6. der Stadt- oder Kreisjugendring,

  7. die evangelische Kirche,

  8. die katholische Kirche,

  9. die jüdische Kultusgemeinde.

(3) Die Satzung hat vorzusehen, dass dem Jugendhilfeausschuss eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten als beratendes Mitglied angehört. Sie kann vorsehen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere Personen als beratende Mitglieder angehören.

Dritter Abschnitt
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 7 Allgemeines

(1) Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.

(2) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Landesjugendamts. Seine Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen; es ist mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Landesjugendamt dieser Behörde werden nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestellt.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über das Landesjugendamt aus. Das Landesjugendamt gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf; sie soll insbesondere die Bildung von Aufgabenschwerpunkten regeln.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bildet das Landesjugendamt Landesarbeitsgemeinschaften, in denen neben ihm insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten sind.

(5) Das Landesjugendamt weist ausländische Kinder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme zu. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung der §§ 42 , 42a, 42b und 88a SGB VIII zu erlassen.

§ 8 Landesjugendhilfeausschuß

(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er beschließt über die dem Landesjugendamt obliegenden Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung des Landesjugendamts handelt. Er soll in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe wesentlich berühren, gehört werden.

(2) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Frauen und Männer sollen gleichmäßig vertreten sein. Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Seine Amtszeit entspricht der Wahlperiode des Landtags. Sie endet mit dem Zusammentritt des neuen Landesjugendhilfeausschusses.

(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

(4) Der Landesjugendhilfeausschuß ist vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einzuberufen; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit entscheidet der Landesjugendhilfeausschuß durch Beschluß, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse einzurichten.

§ 9 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 25 stimmberechtigte Mitglieder an. Für jedes stimmberechtigte Mitglied nach den Absätzen 3 bis 5 ist ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zu wählen oder zu berufen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung oder deren Vertreterin oder Vertreter gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.

(3) Sechs stimmberechtigte Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Sie verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Sie sollen in der Jugendhilfe erfahrene Personen sein.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium beruft fünf stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der auf Landesebene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände und fünf stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen auf Landesebene anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium beruft zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. zwei in der Jugendhilfe erfahrene Personen,

  2. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendämter,

  3. je eine Vertreterin oder einen Vertreter des Gemeinde- und Städtebunds, des Landkreistags und des Städtetags.

§ 10 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Landesjugendamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung oder deren Vertreterin oder Vertreter gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als beratendes Mitglied an.

(2) Jeweils ein weiteres beratendes Mitglied schlagen vor:

  1. die evangelische Kirche,

  2. die katholische Kirche,

  3. die jüdische Kultusgemeinde,

  4. die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland,

  5. das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befaßten Richterschaft,

  6. das für das gesamte Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium aus der Lehrerschaft,

  7. das für die Polizei zuständige Ministerium aus den Beauftragten für Jugendsachen der Polizei,

  8. das für die Angelegenheiten der Frauen zuständige Ministerium,

  9. die oder der Landesbeauftragte für Migration und Integration.

Die benannten Personen werden vom fachlich zuständigen Ministerium zu beratenden Mitgliedern berufen. Für jedes beratende Mitglied ist ein stellvertretendes beratendes Mitglied vorzuschlagen und zu berufen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium hat eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten zum beratenden Mitglied zu berufen. Es kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere Personen zu beratenden Mitgliedern berufen.

Vierter Abschnitt

§ 11 Zuständigkeit, Aufgaben

(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans insbesondere die Entwicklung und Erprobung neuer Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Jugendhilfe dienen. Es kann mit örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und mit Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Durchführung von Modellmaßnahmen treffen.

(3) Zuwendungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs setzen voraus, daß sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Finanzierung angemessen beteiligt.

Fünfter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe

§ 12 Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe

(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist:

  1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamts hat und dort überwiegend tätig ist,

  2. das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist,

  3. das fachlich zuständige Ministerium in allen übrigen Fällen.

Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe gilt fort.

(2) Neben den in § 75 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Trägern der freien Jugendhilfe gelten die in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz zusammengeschlossenen Verbände sowie ihnen angehörende oder mitgliedschaftlich angeschlossene Träger als anerkannt, sofern sie Jugendhilfe leisten oder fördern. Das gleiche gilt für die im Landes- oder Bundesjugendring zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen angehörenden oder mitgliedschaftlich angeschlossenen Träger.

(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

§ 13 Vereinbarungen aber die Höhe der Kosten

(1) Den Trägern der freien Jugendhilfe sollen Vereinbarungen über die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der entsprechenden Hilfe für junge Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie über die Erstattung der Kosten angeboten werden. Die Kostenerstattung soll auf der Basis pauschaler Sätze erfolgen. Das Landesjugendamt berät die Jugendämter und die Träger der freien Jugendhilfe beim Abschluß von Vereinbarungen.

(2) Für Angebote von Trägern, die über einen Jugendamtsbezirk hinausgehen, können die in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbände, die kommunalen Spitzenverbände und das Landesjugendamt Rahmenvereinbarungen schließen.

Sechster Abschnitt
Jugendhilfeplanung, Fortbildung und Praxisberatung
(geändert durch LKindSchuG vom 7. März 2008)

§ 14 Jugendhilfeplanung

(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse von Anfang an zu beteiligen. Sie sind hierzu rechtzeitig und umfassend über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung zu unterrichten. Die Jugendämter und das Landesjugendamt können im Rahmen der Jugendhilfeplanung Arbeitsgemeinschaften einrichten, in denen die Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse an der Jugendhilfeplanung mitarbeiten.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der Jugendhilfeplanung Daten insbesondere unter dem Gesichtspunkt verdichteter Belastungssituationen für Kinder und ihre Familien auszuwerten, die Planungen auf die erforderlichen Veränderungen sowie die Unterstützung der Betroffenen auszurichten und darauf hinzuwirken, dass diese Belange auch im Rahmen anderer örtlicher oder regionaler Fachplanungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeit und Soziales berücksichtigt werden.

(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung sind Angebote und Maßnahmen zur Förderung von Mädchen und jungen Frauen gesondert darzustellen.

§ 15 Fortbildung und Praxisberatung
(geändert durch LKindSchuG vom 7. März 2008)

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fortbildung und Praxisberatung ihrer in der Jugendhilfe tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Im Rahmen der vom Landesjugendamt zu gewährleistenden Fortbildung und Praxisberatung soll sich das Angebot zum Thema Kinderschutz auch an Angehörige der Gesundheitsberufe und weiterer in diesem Zusammenhang relevanter Berufsgruppen richten. Es ist sicherzustellen, daß im Rahmen der Fortbildung und Praxisberatung Forschungsergebnisse und Erfahrungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe vermittelt werden.

Siebter Abschnitt
Erziehung in der Familie, Beratung
(geändert durch LKindSchuG vom 7. März 2008)

§ 16 Allgemeines

Es ist Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, daß die in den §§ 16 bis 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Sie sollen den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien entsprechen und dabei den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen besonders Rechnung tragen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist insbesondere zu gewährleisten, dass Familien in besonderen Belastungssituationen frühzeitig erreicht werden und nachhaltige Unterstützung erhalten.

§ 17 Familienbildung
(geändert durch LKindSchuG vom 7. März 2008)

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherstellung ausreichender Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein bedarfsgerechtes Angebot an Familienbildung für Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte sowie für junge Menschen zu gewährleisten. Durch organisierte Zusammenarbeit mit anderen familiennahen Einrichtungen und Diensten auch außerhalb der Jugendhilfe, wie dem Gesundheitswesen, ist auf ein niedrigschwelliges Angebot hinzuwirken, das Familien mit entsprechendem Förderbedarf frühzeitig und alltagsnah erreicht.

(2) Familienbildung soll insbesondere dazu beitragen, eine partnerschaftliche Lebensgestaltung zu fördern, Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, sie zu befähigen, Familieninteressen zur Geltung zu bringen, die gesunde Entwicklung der Kinder zu fördern und sich für positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen einzusetzen sowie junge Menschen auf ein partnerschaftliches Leben mit Kindern vorzubereiten.

(3) Familienbildung soll den vielfältigen Interessen und Bedürfnissen entsprechen und so gestaltet werden, daß an die individuellen Erfahrungen der teilnehmenden Personen und an die unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen von Familien angeknüpft und die aktive Mitarbeit und Mitgestaltung gestärkt wird. Alleinerziehende sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Die Familienbildungsarbeit ist verstärkt darauf auszurichten, daß auch bildungsungewohnte Personen Zugang zur Familienbildung finden und daß sich auch Väter, andere männliche Erziehungsberechtigte und junge Männer an Maßnahmen der Familienbildung beteiligen.

(4) Familienbildung erfolgt durch Familienbildungsstätten und in vielfältigen anderen Angebotsformen.

Familienbildungsstätten sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen. Sie tragen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 auch zur Bildung und Qualifizierung lokaler Netzwerke für Familienbildung bei.

(5) Familienbildung soll auch in andere Angebote der Jugendhilfe, zum Beispiel von Beratungsdiensten oder bei Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen, einbezogen werden. Es gehört auch zu den Aufgaben von Kindertagesstätten, im Rahmen ihrer Zielsetzungen und Möglichkeiten Familienbildung zu leisten und selbstorganisierte Familienbildungsarbeit zu unterstützen. Familienbildungsstätten und andere Einrichtungen und Dienste arbeiten zur Verwirklichung entsprechender Angebote zusammen.

§ 18 Familienfreizeit und Familienerholung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot für Familienfreizeit und Familienerholung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Dabei sind Familien mit niedrigem Einkommen und Familien mit besonderen Belastungen besonders zu berücksichtigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt auch darauf hin, daß genügend geeignete Spiel- und Erfahrungsräume zur Verfügung stehen.

(2) Der Bedarf an Familienfreizeit und Familienerholung und deren Förderung sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen.

§ 19 Beratung
(geändert durch LKindSchuG vom 7. März 2008)

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, daß in seinem Bezirk Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Beratungsdienste für Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Dienste für Erziehungsberatung zur Verfügung stehen. Die zur Erfüllung des Beratungsbedarfs erforderlichen Beratungsdienste sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung gesondert auszuweisen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet den unmittelbaren Zugang zu den Beratungsdiensten.

(2) Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen kann auch im Zusammenhang mit anderen Angeboten der Jugendhilfe, zum Beispiel in Kindertagesstätten und in Bildungs- und Erholungseinrichtungen, geleistet oder vermittelt werden. Die Beratungsdienste sollen durch die Zusammenarbeit mit diesen Stellen die Erweiterung des Beratungsangebots unterstützen. Sie beteiligen sich darüber hinaus an der Gestaltung eines bedarfsgerechten Angebots präventiver Familienbildung (§ 17) sowie an Maßnahmen niedrigschwelliger Hilfen zur Erziehung nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Achter Abschnitt
Einsetzen von Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige
(geändert durch LKindSchuG vom 7. März 2008)

§ 20 Beginn der Hilfeleistung des Jugendamts

Erhält das Jugendamt davon Kenntnis, daß Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sein können oder liegen sonstige gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines jungen Menschen vor, hat es auch ohne Hilfeersuchen über die in Betracht kommenden Hilfen zu informieren, sie anzubieten und, soweit dies notwendig ist, auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Das Jugendamt soll sicherstellen, daß der betroffene junge Mensch an der Entscheidung über die ihm zu leistende Hilfe mitwirken kann.

Neunter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 21 Pflegeverhältnis

(1) Das Jugendamt hat die Pflegeperson und die Personensorgeberechtigten während eines Pflegeverhältnisses nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beraten. Es soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, daß die Pflegeperson und die Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung über die Ausübung der Personensorge während des Pflegeverhältnisses treffen.

(2) Die Pflegeperson hat den Bediensteten des Jugendamts Auskunft über die Pflegestelle und das Pflegekind zu geben und ihnen nach rechtzeitiger Anmeldung den Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Pflegekinds dienen, zu gestatten. Besteht ein begründeter Verdacht, daß das Wohl des Pflegekinds in der Pflegestelle gefährdet ist, insbesondere daß es vernachlässigt, mißhandelt oder sexuell ausgebeutet wird, ist der Zutritt auch ohne Anmeldung zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Das Pflegekind ist entsprechend seines Entwicklungsstands an den Entscheidungen und Maßnahmen des Jugendamts zu beteiligen.

§ 22 Kinder und Jugendliche in Einrichtungen

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§§ 45 und 48 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch) ist gemäß § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch insbesondere zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn nach der Zahl oder der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nach der persönlichen Eignung der Leiterin oder des Leiters oder nach der Art und Ausstattung der Einrichtung unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann.

(2) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche und für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben die zuständige Behörde über Beanstandungen, die für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen von Bedeutung sein können, zu unterrichten, falls die festgestellten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.

(3) Können schulpflichtige junge Menschen, denen Hilfe in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gewährt wird, keine Schule besuchen und kann die Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Schulunterrichts auch nicht anderweitig sicherstellen, hat das Jugendamt in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß den jungen Menschen der notwendige Schulunterricht in der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform oder anderweitig erteilt wird oder daß sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Schule ermöglicht.

§ 22a Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung einzureichen; diese entscheidet über die den Bau und die Ausstattung betreffenden Teile des Antrags und übermittelt ihn mit ihrer Entscheidung und der Stellungnahme des Jugendamtes dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fachaufsichtsbehörde das für die Kindertagesstätten zuständige Ministerium.

§ 23 Kinderschutz

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung ein ausreichendes Hilfeangebot zum Schutz vernachlässigter, mißhandelter oder sexuell ausgebeuteter Mädchen und Jungen fest. Die Jugendhilfeplanung sieht die Einrichtung von Kinderschutzdiensten und anderen geeigneten Fachdiensten vor; ihre Aufgabe ist es, Mädchen und Jungen, die Opfer von Vernachlässigungen, Mißhandlungen oder sexueller Ausbeutung werden, die erforderlichen Hilfen zum Schutz vor weiteren Gefährdungen, zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse und zur Heilung erlittener seelischer und körperlicher Verletzungen zu leisten oder zu vermitteln.

(2) Soweit Kinderschutzdienste und andere geeignete Fachdienste von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden, sollen Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Hilfeangebots und über die Höhe der Kosten zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der freien Jugendhilfe getroffen werden.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium gibt Empfehlungen für die Ausgestaltung und die Arbeitsweise von Kinderschutzdiensten.

§ 24 Jugendschutz

(1) Es ist Aufgabe des Jugendschutzes, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl, insbesondere vor gefährdenden Einflüssen, Suchtmitteln und Kriminalität, zu schützen.

(2) Zu den Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehört es, Gefährdungen von jungen Menschen vorzubeugen und entgegenzuwirken sowie positive Bedingungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Er soll junge Menschen insbesondere zu Kritikfähigkeit, Eigenverantwortlichkeit und sozialer Verantwortung befähigen.

(3) Das Jugendamt hat in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe, den Schul-, Polizei- und allgemeinen Ordnungsbehörden sowie mit anderen geeigneten Behörden, Einrichtungen und Stellen in der Öffentlichkeit auf besondere Gefährdungen für Kinder und Jugendliche hinzuweisen und Jugendschutzmaßnahmen anzuregen, zu unterstützen und durchzuführen. Dem Jugendamt obliegt die Beratung in Fragen des Jugendschutzes; es hat dabei die Belange der betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders zur Geltung zu bringen.

(4) Die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden nehmen innerhalb ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes auch Aufgaben des Jugendschutzes wahr und führen Maßnahmen nach § 1 des Jugendschutzgesetzes sowie Jugendschutzkontrollen durch. Sind Jugendschutzmaßnahmen erforderlich, so haben die Polizei oder die allgemeinen Ordnungsbehörden das zuständige Jugendamt unverzüglich hierüber zu unterrichten. Die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden leisten dem Jugendamt auf Ersuchen Amtshilfe, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe erforderlich ist.

(5) Die Bediensteten der Polizei, der allgemeinen Ordnungsbehörden und des Jugendamts sind befugt, Veranstaltungen und gewerblich genutzte Räume, in denen die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, sowie zur Überwachung der Bestimmungen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften Räume und Verkaufsstellen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Zehnter Abschnitt
Landesförderung, Kostenerstattung

§ 25 Grundsätze der Landesförderung

(1) Das Land fördert Angebote und Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe, der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die gemäß § 69 Abs. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, nach Maßgabe des Haushaltsplans.

(2) Gefördert werden Angebote und Maßnahmen für suchtgefährdete und suchtkranke junge Menschen, des Kinder- und Jugendschutzes, der Familienförderung und der sozialpädagogischen Fortbildung sowie die Beratungsdienste. Eine Förderung erfolgt vorrangig bei Angeboten und Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung.

(3) Es sollen auch geschlechtsspezifische Angebote und Maßnahmen, die den unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen Rechnung tragen, gefördert werden.

§ 26 Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Anteil der Kosten der Hilfen nach den §§ 27 und 29 bis 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der entsprechenden Hilfen für junge Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Anteil des Landes beträgt jährlich 49 247 500 EUR. Die Verteilung des zur Kostenerstattung zur Verfügung stehenden Betrages auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt jeweils entsprechend den diesen im vorangegangenen Kalenderjahr für die in Satz 1 genannten Hilfen entstandenen Kosten. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres; das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann Fristen für den Antrag auf Kostenerstattung festlegen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Kostenerstattung nach Absatz 1 treffen; sie kann in der Rechtsverordnung auch über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen hinaus weitere Hilfen oder andere Maßnahmen in die Kostenerstattung einbeziehen und eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Verteilung der zur Kostenerstattung zur Verfügung stehenden Beträge vorsehen.

(3) Sonstige Kostenerstattungsregelungen bleiben unberührt.

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27 Verwaltungsvorschriften

Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 28 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 29 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.