Jugendpflege, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendförderung, Jugendhilfe — eine Begriffsvielfalt, in die wir ein wenig Ordnung bringen wollen:

Die Jugendhilfe, eigentlich Kinder- und Jugendhilfe, umfasst alle Leistungen und Aufgaben freier und öffentlicher Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien. Was im Detail zu diesen Aufgaben und Leistungen zählt, ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in § 2 nachzulesen.

Wem das noch nicht genau genug ist, der sollte einen Blick in das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Rheinland-Pfalz werfen. In dem Ausführungsgesetz werden die spezifischen Inhalte der Jugendhilfe genau definiert und speziell für die Arbeit in Rheinland-Pfalz ausgelegt.

Damit im großen Feld der Jugendhilfe die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nicht zu kurz kommen, gibt es für diese Bereiche in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, kurz Jugendförderungsgesetz.

Abschließend und ganz wichtig: Der Schritt in die Praxis. Grundsätzliche Verfahren und Ziele, sowie genaue Regelungen, wer was zu verantworten hat, und wie was finanziert werden soll, finden sich in der Verwaltungsvorschrift zum Jugendförderungsgesetz.