A. Gemeindeordnung (Rheinland-Pfalz)

§ 16 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 56 a Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte

(1) (...) In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Gemeinderat nicht anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.

(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von Ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren.Gegenüber den Organen der Gemeinde können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.

(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen.

§ 56 b Jugendvertretung

(1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.

(2) Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.

B. Landkreisordnung (Rheinland-Pfalz)

§ 11 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 49 b Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte

(1) (...) In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Kreistag nicht anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend.

(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von Ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen des Landkreises können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind.

(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Kreistages welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen.

§ 49 c Jugendvertretung

(1) In einem Landkreis kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.

(2) Für die Jugendvertretung gilt § 49 b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.

Sonstige Beteiligungsbestimmungen

§ 15 Unterrichtung und Beratung
§ 16 Einwohnerversammlung
§ 16a Fragestunde
§ 16b Anregungen und Beschwerden
§ 17 Einwohnerantrag (ab 16. Lebensjahr)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBl. S. 181)