Das „Landesgesetz über die Schulen“ (SchulG) bildet den Rahmen für ein möglichst wohnortnahes Bildungsangebot in der Sekundarstufe I und sichert möglichst viele Grundschulstandorte gerade im ländlichen Raum. Zudem stärkt es die Stellung des Landeselternbeirats und leistet einen entscheidenden Beitrag zu einem chancengleichen Zugang zu Bildung.

§ 1 Auftrag der Schule

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(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit.

§ 3 Schülerinnen und Schüler

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(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.

§ 31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule wirken die Schüler durch ihre Schülervertretungen eigenverantwortlich mit.

(2) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler aus. Sie können im Rahmen
des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.

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§ 32 Klassenversammlung

(1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülervertretung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern und den Lehrern der Klasse. Der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.

(2) Die Klassenversammlung besteht aus den Schülerinnen und Schülern der Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassensprecherin oder den Klassensprecher; diese oder dieser vertritt die Belange der Klasse gegenüber der Schule.

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§ 33 Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Verbindungslehrerkräfte
(1) Die Klassensprecherversammlung ist für alle Fragen der Schülervertretung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet die Klassensprecherversammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.

(2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz aus der Mitte der Schülerinnen
und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz und der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher.

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§ 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von
besonderer Bedeutung sind.

(2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.

§ 35 Kreis- und Stadtvertretungen, Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler

(1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diese setzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen I und II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, von der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Die Kreis-
und Stadtvertretungen wählen aus ihrer Mitte die Vertreterinnen und Vertreter zur Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler sowie einen Vorstand. Die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler vertreten die
Belange der Schülerinnen und Schüler gegenüber den zuständigen Schulträgern. Diese sollen die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für
Schülerinnen und Schüler bei Angelegenheiten, die Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitig beteiligen.

(2) Für Schulen der Sekundarstufen I und II wird eine Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler gebildet. Die Landesvertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler im Land und unterstützt die Arbeit der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler an den Schulen.

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§ 36 Schülerzeitungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Presserecht.

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§ 48 Schulausschuss

(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrer, Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung der schulischen Arbeit zu geben.

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Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert am 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37)