Das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Rheinland-Pfalz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch — Kinder- und Jugendhilfe —, soweit nicht im Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBI. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.

§ 1 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Jugendhilfe trägt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger dazu bei, dass das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Entfaltung verwirklicht wird....(3) Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuss oder an den Landesjugendhilfeausschuss zu wenden. Die Zuständigkeiten der Verwaltung des Jugendamts und des Landesjugendamts bleiben unberührt.

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§ 4 Jugendhilfeausschuss

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(4) Der Jugendhilfeausschuß wird für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gebildet. Nach Beendigung der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuß seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Jugendhilfeausschuß gebildet ist.

§ 8 Landesjugendhilfeausschuss

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(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse einzurichten.

vom 21.12.1993; Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 533)