Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz vom 04. November 2010 aktualisiert vom Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz am 10.12.2017 und am 29.08.2023 vom Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine Legitimation zu geben, haben die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 Regelungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vereinbart. Diese wurden - damit sie heutigen Ansprüchen genügen - durch den Beschluss der Familien- und Jugendministerkonferenz in Potsdam vom 25. und 26.05.2023 geändert und ergänzt. Auf Grund des AGJF-Beschlusses vom 24./ 25. September 2015 wurde 2017 eine Anpassung der Bekanntmachung an die gültige Neufassung der „Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ vorgenommen.

Die amtliche Legitimation ist bundesweit anerkannt und soll den Jugendleiterinnen und Jugendleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern. Die Card trägt die Bezeichnung Jugendleiter*in-Card (Juleica).

1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Die Jugendleiter*in-Card (Juleica) ist die bundeseinheitliche amtliche Karte für Personen, die ehrenamtliche Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen. Sie dient diesen:

1.1 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teil-nehmenden in der Jugendarbeit;

1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Unterstützung erwartet wird,

1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft als ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Person oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiter*innen und Jugendleiter anknüpfen, z. B. je nach landesrechtlicher Regelung

Freistellung von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit nach dem Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert am 17. Dezember 2020 (GVBl. Nr. 48, S. 731) sowie die Erstattung von Verdienstausfall für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung nach dem gleichen Gesetz,
Fahrpreisermäßigungen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind,
(Vergünstigter) Zugang zu geeigneten Bildungs- bzw. Übernachtungsstätten
(Vergünstigte) Besuche von Kulturveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit,

1.4 Auf Grund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Card geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

1.5 Darüber hinaus kann die Juleica dem Träger als Nachweis der fachlichen Eignung von Personen für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit u.a. i.S.v. § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und i.S.v. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dienen

1.6 Eine Verpflichtung zur Führung der Card besteht nicht.

2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter

2.1 Die Card ist für ehrenamtlich Mitarbeitende in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtlich Mitarbeitende ausgestellt werden, soweit sie sich auch ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit betätigen.

2.2 Voraussetzung ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 73 SGB VIII ehrenamtlich für einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der gemeinnützige Ziele verfolgt (i.S. § 75 (1) Punkt 2 SGB VIII), oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.
Mitgliedsverbände des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz und ihre angehörenden Jugendorganisationen (Jugendverband Jugendgemeinschaft oder Jugendring) sind durch ihre Mitgliedschaft beim Landesjugendring Rheinland-Pfalz anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

2.3 Die Ausstellung einer Juleica setzt zudem voraus, dass die betreffende Person eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit erhalten hat und in der Lage ist, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die im Folgenden aufgeführten bundeseinheitlichen Mindeststandards:

2.3.1 Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden

Ergänzung 2.3.1.: „Grundsätzlich sind im Rahmen der Qualifizierung Ausbildungsgänge in Präsenz oder gemischte Ausbildungsgänge möglich, die teilweise in Präsenz und teilweise unter Nutzung von webbasierten Elementen stattfinden. Dabei müssen mindestens 15 Zeitstunden in Präsenz stattfinden. Auch bei der Nutzung von webbasierten Elementen muss die Qualifizierung in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung stattfinden.“

Ergänzung 2.3.1.: „Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium nachweisen, bei der bzw. dem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfassend behandelt wurden, kann im Einzelfall vom Träger die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen.“

2.3.2 Zusätzlich ist der Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung entsprechend der „Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erbringen. Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

2.3.3 Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica wird im Hinblick auf Zif. 2.3.2 empfohlen, auf eine Auffrischung der Kenntnisse hinzuwirken, z.B. durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH. Für die Verlängerung
der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindesten 8 Zeitstunden nachzuweisen. Fortbildungsveranstaltungen können vollständig web-basiert durchgeführt werden. Die Fortbildung muss in jedem Fall in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen. Der Antrag auf Verlängerung (Neu-Ausstellung) soll in der Regel spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica gestellt werden.

2.3.4 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ist geprägt von aktuellen Themen junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit wie Partizipation, Beteiligung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen (Diversität, Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit). Sie umfasst mindestens folgende Inhalte:

Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen)
Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit,
Rechts- und Organisationsfragen der Kinder- und Jugendarbeit,
Psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
Gefährdungstatbestände im Jugendalter und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.
Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit.

Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil der Qualifizierung zu machen.

2.3.5 Die oben genannten Ausbildungen dürfen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden.

2.4 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card soll das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleitern im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.5. Die einzelnen Bundesländer können die genannten Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica für das jeweilige Bundesland enger fassen oder zusätzliche Anforderungen stellen. Alle Länder ermöglichen es den Trägern jedoch, mindestens in begründeten Fällen auch eine Qualifizierung zum Erwerb der Juleica anzuerkennen, die bei einem in einem anderen Bundesland ansässigen Träger nach den dortigen Regelungen absolviert wurde, sofern diese den im Beschluss der JFMK vom 25. und 26.05.2023 formulierten Mindeststandards entspricht.

3. Zuständigkeit und Verfahren

3.1 Der Antrag auf Ausstellung der Card ist von der Jugendgruppenleitung über dessen Organisation zu stellen; bei Personen, die keinem auf Landesebene anerkannten Verband angehören, über das Jugendamt. Eine Antragstellung der Organisation für die Ehrenamtliche bzw. den Ehrenamtlichen in Form eines Gruppenantrages ist ebenfalls möglich.

3.2 Die Beantragung erfolgt ausschließlich über ein internetgeschütztes elektronisches Antragsverfahren (www.juleica.de).

3.3 Das ausgefüllte Antragsformular wird automatisch an den zuständigen Träger bzw. das zuständige Jugendamt zur Bearbeitung weitergeleitet. Nach Antragsbearbeitung wird dem Antragstellenden die Juleica auf dem Postweg zugestellt.

3.4 Zuständig für die Ausstellung der Card sind die Verbände oder Jugendämter, bei denen der Antrag eingereicht wurde.
3.5 Zuständig für die Koordinierung des Antragsverfahrens für alle freien und öffentlichen Träger in Rheinland-Pfalz ist der Landesjugendring Rheinland-Pfalz.

4. Form und Gültigkeitsdauer

4.1 Die Card wird bundeszentral hergestellt.

4.2 Die Card wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card an die ausstellende Stelle zurückzugeben.

4.3 Der Träger, der eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümer dieser individuellen Karte. Er kann diese zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.

5. Gegenseitige Anerkennung, Umsetzung

5.1 Die Card für Jugendleiter*innen und Jugendleiter wird von den Ländern gegenseitig anerkannt.

5.2 Die Obersten Landesjugendbehörden bemühen sich, der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Die Bekanntmachung des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz 10.12.2017 ist nicht mehr anzuwenden.