Anders als zum Beispiel die Arbeitsverwaltung, die in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, und die Schulen, die der Länderhoheit unterstehen, ist Jugendhilfe im Wesentlichen eine kommunale Aufgabe.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet die Städte und Landkreise, ein Jugendamt einzurichten und die Förderung der örtlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverantwortung zu gestalten. Das Jugendamt ist die entsprechende sozialpädagogische Fachbehörde.

Es besteht aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss, der die Leitlinien der örtlichen Jugendpolitik bestimmt.

Das Land hat die Aufgabe, die örtliche Arbeit zu unterstützen, zu fördern und zu ergänzen. Es ist mit verantwortlich für die Weiterentwicklung und den gleichmäßigen Ausbau der Jugendhilfe und unterstützt die örtlichen Träger der Jugendhilfe (die Kommunen) und die freien Träger der Jugendhilfe.