Die wesentliche Grundlage der Arbeit des Landesjugendamtes ist § 85 Absatz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Die Aufgaben in Stichworten

Service für örtliche Träger, Einrichtungen und Dienste

  • Beratung
  • Entwicklung von Empfehlungen
  • Förderung der Zusammenarbeit
  • Planung und Förderung von Modellvorhaben
  • Fortbildung
  • Mittelvergabe und finanzielle Förderung im gesamten Spektrum der örtlichen Jugendhilfe

Weitere Aufgaben

  • Aufgaben als überörtlicher Kostenträger
  • Entgeltvereinbarungen
  • Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
  • Erlaubniserteilung für Vereinsvormundschaften
  • Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
  • Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses
  • Landesjugendhilfeplanung
  • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
  • Beratung der Landesregierung, Mitwirkung an Gesetzesvorhaben
  • Zentrale Beratungsstelle für Kindesschutz
  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Kinderfahrtmeldestelle
  • Statistik
  • Fortbildung
  • Bundeserziehungsgeld — Widerspruchsstelle, Fachaufsicht
  • Förderung und Beratung der Schwangerenkonfliktberatungsstellen
  • Unterhaltsvorschussgesetz — Fachaufsicht, Mittelverwaltung
  • Berufspraktikum, Kolloquium (Sozialarbeit/Sozialpädagogik), Beirat zum Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiter:innen sowie Sozialpädagog:innen
  • Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“
  • Landesstiftung „Familie in Not Rheinland-Pfalz“
  • Aufgaben nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung