Die wesentliche Grundlage der Arbeit des Landesjugendamtes ist § 85 Absatz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Die Aufgaben in Stichworten
Service für örtliche Träger, Einrichtungen und Dienste
- Beratung
- Entwicklung von Empfehlungen
- Förderung der Zusammenarbeit
- Planung und Förderung von Modellvorhaben
- Fortbildung
- Mittelvergabe und finanzielle Förderung im gesamten Spektrum der örtlichen Jugendhilfe
Weitere Aufgaben
- Aufgaben als überörtlicher Kostenträger
- Entgeltvereinbarungen
- Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
- Erlaubniserteilung für Vereinsvormundschaften
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
- Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses
- Landesjugendhilfeplanung
- Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
- Beratung der Landesregierung, Mitwirkung an Gesetzesvorhaben
- Zentrale Beratungsstelle für Kindesschutz
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
- Kinderfahrtmeldestelle
- Statistik
- Fortbildung
- Bundeserziehungsgeld — Widerspruchsstelle, Fachaufsicht
- Förderung und Beratung der Schwangerenkonfliktberatungsstellen
- Unterhaltsvorschussgesetz — Fachaufsicht, Mittelverwaltung
- Berufspraktikum, Kolloquium (Sozialarbeit/Sozialpädagogik), Beirat zum Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiter:innen sowie Sozialpädagog:innen
- Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“
- Landesstiftung „Familie in Not Rheinland-Pfalz“
- Aufgaben nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung