Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG)

Vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437, BS 217-2)

geändert durch Gesetz vom 16.10.2008 (GVBl. S. 254)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

  1. in den Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule

a) ein sechssemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen und daran anschließend ein Berufspraktikum gemäß § 6 erfolgreich absolviert hat (zweiphasige Ausbildung) oder

b) ein Diplomstudium einschließlich zwei von der Fachhochschule begleiteten Praxissemestern mit Diplom oder ein Bachelorstudium einschließlich einer Praxisausbildung von mindestens 60 Leistungspunkten mit Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung) und

  1. die für die Ausübung des Berufes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt.
    Das Berufspraktikum, die Praxissemester und die Praxisausbildung dienen dem Nachweis der Fähigkeit, im Studium erworbene Kenntnisse sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns in der Praxis des sozialen Dienstes öffentlicher oder freier Träger anzuwenden.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt entsprechend dem Studienabschluss nach Absatz 1 und § 1 a zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“.

(3) Ist gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ergeben, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vorher zu hören.

§ 1 a Ausländische Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

  1. Die staatliche Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet erfolgt gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen; die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Anerkennungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch eine mit einer Begründung versehene Entscheidung abgeschlossen werden; in besonderen Fällen kann die Frist um einen Monat verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 1 wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse verfügt und die Berufsqualifikation durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG genügt. Entspricht die Berufsqualifikation auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufserfahrung inhaltlich nicht oder nur teilweise den in diesem Gesetz genannten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Der Anpassungslehrgang vermittelt die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse sozialer Arbeit, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller Defizite aufweist. Im Rahmen von Fall- und Projektbearbeitungen sollen insbesondere die methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen sozialer Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Rheinland-Pfalz behandelt werden. Teil des Anpassungslehrgangs können auch durch die zuständige Behörde organisierte und fachlich begleitete Hospitationen in einem Arbeitsfeld oder in mehreren Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit sein. Der Anpassungslehrgang endet mit einer Abschlussarbeit in Form einer Hausarbeit oder einer Präsentation, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzufertigen und der zuständigen Behörde zur Begutachtung vorzulegen oder vorzuführen ist.

(4) Im Rahmen der Eignungsprüfung werden ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers geprüft, um beurteilen zu können, ob die Fähigkeit zur Berufsausübung in Rheinland-Pfalz besteht; sie erstreckt sich nur auf Bereiche, die von dem vorgelegten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer Fallbearbeitung in Form einer Hausarbeit oder einer Präsentation sowie einem mündlichen Fachgespräch; die Fallbearbeitung und das Fachgespräch dienen der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Die Beurteilung der Hausarbeit oder der Präsentation und die Durchführung des Fachgesprächs obliegen der zuständigen Behörde.

(5) Die staatliche Anerkennung sonstiger im Ausland erworbener Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4.

§ 2 Urkunde

Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 3 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde nach § 1a Abs. 3 und 4, den §§ 6 bis 9, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4 bis 6 und § 15 ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist auch zuständige Behörde für die nach den Artikeln 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit bestehenden Aufgaben.

§ 4 Beirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Durchführung dieses Gesetzes wird bei der zuständigen Behörde ein Beirat errichtet.

(2) Der Beirat soll darauf hinwirken, dass die erforderlichen Regelungen den Bedürfnissen der praktischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik entsprechen und ihrer Weiterentwicklung Rechnung tragen.

(3) Als Mitglieder des Beirats werden von der zuständigen Behörde berufen

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Laufbahnrecht zuständigen Ministeriums,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Justizangelegenheiten zuständigen Ministeriums,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung,
  5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände,
  6. drei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der Freien
    Wohlfahrtspflege und der Jugendverbände auf Vorschlag der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und des Landesjugendringes,
  7. drei Studierende der Diplom- oder Bachelor-Studiengänge Soziale Arbeit an Fachhochschulen auf Vorschlag der in § 1 Abs. 1 genannten Fachhochschulen,
  8. drei Vertreterinnen oder Vertreter der in § 1 Abs. 1 genannten Fachhochschulen,
    9.drei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Bei einer Verhinderung des Mitglieds tritt das stellvertretende Mitglied an seine Stelle. Die Feststellung des Vertretungsfalls trifft das Mitglied.

(5) Die zuständige Behörde wirkt auf eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder hin.

(6) Die Amtsdauer des Beirats beträgt fünf Jahre.Die Studierenden der Diplom- oder Bachelor-Studiengänge nach Absatz 3 Nr. 7 werden in jedem Jahr neu berufen.

(7) Die zuständige Behörde kann Mitglieder abberufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufung entfallen; für die verbleibende Amtsdauer sollen Ersatzmitglieder berufen werden.

§ 5 Verfahren des Beirats

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(3) Der Beirat wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Er ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(4) Die Geschäftsführung des Beirates liegt bei der zuständigen Behörde.

Teil 2

Berufspraktische Ausbildung

Abschnitt 1
Zweiphasige Ausbildung

§ 6 Berufspraktikum

(1) An die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung schließt das Berufspraktikum an. Es dauert zwölf Monate und erfolgt nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Ausbildungsstellen in Rheinland-Pfalz. Auf Antrag der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten kann die zuständige Behörde ein Berufspraktikum außerhalb des Landes zulassen.

(2) Das Berufspraktikum soll die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten befähigen, Aufgaben der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik in der Praxis öffentlicher und freier Träger selbständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.

(3) Das Berufspraktikum kann in Voll- oder Teilzeit abgeleistet werden. Bei Absolvierung des Berufspraktikums in Teilzeit verlängert sich die in Absatz 1 Satz 2 genannte Dauer entsprechend.

(4) Das Berufspraktikum soll innerhalb eines halben Jahres nach Ablegung der Hochschulprüfung beginnen und muss spätestens nach Ablauf von drei Jahren beendet sein. Die Frist für die Beendigung des Berufspraktikums kann auf Antrag der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten in begründeten Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde verlängert werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant mit einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen son-stigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person tatsächlich betreut oder pflegt oder wenn die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant auf-grund einer ärztlich festgestellten Krankheit nicht in der Lage ist, das Berufsprakti-kum rechtzeitig zu beenden. Unterbrechungen des Berufspraktikums sind der zu-ständigen Behörde mitzuteilen. Wird das Berufspraktikum in Teilzeit absolviert, verlängert sich die Frist zu seiner Beendigung entsprechend.

(5) Durch Krankheit, Mutterschutz oder Erziehungsurlaub nicht angetretene Zeiten des Berufspraktikums werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf die Gesamtdau-er des Berufspraktikums angerechnet. Das Gleiche gilt für alle Zeiten, die mit Zu-stimmung der zuständigen Behörde aus anderen besonders begründeten Anlässen nicht angetreten wurden.

§7 Arbeitsgemeinschaften

(1) Für die Durchführung des Berufspraktikums richtet die zuständige Behörde Arbeitsgemeinschaften ein, in denen grundsätzliche Fragen der Berufspraxis behandelt werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften sollen an mindestens 15 Tagen in angeleiteten Arbeitsgruppen stattfinden. Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist für die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten verpflichtend und von der Leitung der Arbeitsgemeinschaft zu bestätigen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde von der Teilnahme an einzelnen Arbeitsgemeinschaften befreien; sie kann die Befreiung mit Auflagen verbinden.

(4) Mit der Leitung der Arbeitsgemeinschaften beauftragt die zuständige Behörde erfahrene Fachkräfte, die die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 erfüllen.

§ 8 Ausbildungsstelle

(1) Träger von Ausbildungsstellen sind das Land und die Träger der öffentlichen oder freien Jugend- oder Sozialhilfe.

(2) Die Ausbildungsstelle bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie muss es nach Art und Umfang ihres Aufgabenbereichs sowie nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten ermöglichen, in mindestens einem Arbeitsfeld der Sozialarbeit oder der Sozialpädagogik die theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen umfassend und systematisch in der Praxis zu erproben.

(3) Die Ausbildungsstelle berichtet der zuständigen Behörde bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über die berufliche Entwicklung und Eignung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten und stellt fest, ob sie oder er den besonderen Anforderungen der Praxis gewachsen ist. Bei einem länger als sechs Monate dauernden Ausbildungsverhältnis ist nach sechs Monaten ein Zwischenbericht zu erstellen.

(4) Die Ausbildungsstelle muss bereit und in der Lage sein, der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nach § 7 zu ermöglichen.

§ 9 Ausbildungsplan

(1) Die Ausbildungsstelle erstellt unter Mitwirkung der Ausbildungsleitung und der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten den Ausbildungsplan über die fachliche Gliederung und die Ausbildungsstationen nach § 11 . Sie legt ihn der zuständigen Behörde rechtzeitig zur Prüfung und Genehmigung vor.

§ 10 Ausbildungsleitung

(1) Mit der Ausbildungsleitung soll beauftragt werden, wer die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge besitzt und durch bisherige Berufserfahrungen in besonderer Weise für die Praxisleitung befähigt ist. Die Ausbildungsleitung soll hierfür in ihrem Hauptamt entsprechend entlastet werden. In besonders begründeten Fällen können für Fachkräfte, die über eine mehrjährige Berufspraxis in einem Arbeitsfeld der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik verfügen, Ausnahmen von der Ausbildungsvoraussetzung nach Satz 1 zugelassen werden, wenn eine einschlägige abgeschlossene Hochschulausbildung vorliegt.

(2) Die Ausbildungsleitung berät die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten bei der Wahl des Themas der Hausarbeit.

§ 11 Ausbildungsstationen und Ausbildungszeiten

(1) Die Hälfte des Berufspraktikums soll in der staatlichen oder kommunalen Jugend-, Sozial-, Arbeits- oder Gesundheitsverwaltung, im Sozialdienst der Justiz, in der Verwaltung von Justizvollzugsanstalten oder anderen Einrichtungen, in denen für die Sozialverwaltung typische Vorgänge regelmäßig zu bearbeiten sind, absol-viert werden. Im Übrigen kann das Berufspraktikum bei allen Ausbildungsstellen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, abgeleistet werden.

(2) Die Ausbildungsstationen können bei einer Ausbildungsstelle abgeleistet wer-den. Ein Wechsel der Ausbildungsstelle soll frühestens nach drei Monaten erfolgen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde einen Wechsel der Ausbil-dungsstelle vorzeitig zulassen.

§ 12 Hausarbeit

(1) Im Berufspraktikum ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, in der eine Fragestellung aus der praktischen Tätigkeit im theoretischen Zusammenhang zu bearbeiten ist.

(2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant legt das Thema der Hausarbeit der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Beendigung des Berufspraktikums zur Genehmigung vor. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aus dem Thema erkenntlich wird, dass sich die Hausarbeit auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Studium und dem Berufspraktikum systematisch und sachgerecht mit einer Fragestellung aus der praktischen Arbeit der Berufsprakti-kantin oder des Berufspraktikanten befasst.

(3) Die Hausarbeit ist nach Fertigstellung von der Ausbildungsleitung dahingehend zu beurteilen, ob die behandelte Fragestellung aus der Praxis der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten stammt, sachgerecht und differenziert dargestellt ist und auf dem Hintergrund berufsspezifischer Fachkenntnisse behandelt wurde.

§ 13 Kolloquium, Ausschüsse

(1) Das Berufspraktikum schließt mit einem Kolloquium ab.

(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Berufspraktikantin oder der Be-rufspraktikant befähigt ist, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 erworbenen Kenntnisse in der Praxis des sozialen Dienstes öffentlicher und freier Träger anzuwenden. Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Eine erneute Zulassung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Das Kolloquium soll spätestens drei Jahre nach Beendigung des Berufspraktikums abgeschlossen sein.

(3) Die Zulassung zum Kolloquium setzt die ordnungsgemäße Beendigung des Berufspraktikums, die regelmäßige Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften sowie die Abgabe und Beurteilung einer schriftlichen Hausarbeit nach § 12 voraus.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium ist von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zu den nach Absatz 6 bestimmten Meldefristen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule,
  3. die Berichte der Ausbildungsstelle,
  4. der Ausbildungsplan,
  5. die Bescheinigung über die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften,
  6. die schriftliche Hausarbeit und
  7. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.

(5) Für die Zulassung zum Kolloquium und seine Durchführung bildet die zuständige Behörde Ausschüsse mit jeweils drei Mitgliedern. Jedem Ausschuss sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis genannten Behörden, eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 4 Abs. 3 Nr. 6 und 7 genannten Verbände und eine Leiterin oder ein Leiter der Arbeitsgemeinschaften nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 und 6 angehören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(6) Die zuständige Behörde legt spätestens im Dezember jeden Jahres im Benehmen mit dem Beirat die Termine und Meldefristen der Kolloquien und die Anzahl der Ausschüsse für die Zulassung zu den Kolloquien und die Durchführung im folgenden Kalenderjahr fest.

§ 14 Berufung und Amtsdauer der Kolloquiumsausschüsse

(1) Für die Zulassung zum Kolloquium und die Durchführung werden von der zuständigen Behörde Prüferinnen und Prüfer für die nach § 13 Abs. 5 zu bildenden Ausschüsse berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 vertretenen Behörden und Verbände für die Dauer eines Jahres.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Behörden führt den Vorsitz.

§ 15 Verfahren der Ausschüsse

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen an keine Weisungen gebunden und in allen die Zulassung zum Kolloquium und die Beratung betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Ausschuss entscheidet über die Zulassung der ihm zum Kolloquium zugeteilten Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten. Dem vorsitzenden Mitglied werden von der zuständigen Behörde die in § 13 Abs. 4 genannten Unterlagen zugeleitet.

(3) Der Ausschuss prüft, ob die vorgelegte Hausarbeit den Anforderungen nach § 12 entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird die Berufspraktikantin oder Berufspraktikant nicht zum Kolloquium zugelassen.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium wird der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten spätestens vier Wochen vor dem Kolloquium schriftlich von der zuständigen Behörde mitgeteilt, bei Zulassung unter Angabe von Ort und Zeit des Kolloquiums, bei Ablehnung unter Angabe der Gründe.

(5) Beim Kolloquium können bis zu drei Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten in einer möglichst nach Arbeitsfeldern ausgewählten Gruppe zusammengefasst werden. Im Kolloquium ist der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten Gelegenheit zur Lösung bestimmter Fragestellungen zu geben. Hierbei sollen die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Fachkenntnisse nachgewiesen werden. Für jede Berufspraktikantin und jeden Berufspraktikanten sind etwa 30 Minuten vorzusehen.

(6) Das Kolloquium ist nicht öffentlich. Ausnahmen kann das vorsitzende Mitglied des Ausschusses mit Zustimmung der zu prüfenden Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten zulassen. Dies gilt nicht für die Beratung nach Absatz 7.

(7) Der Ausschuss beurteilt die im Kolloquium gezeigten fachlichen Leistungen
und stellt fest, ob die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 geforderten Fähigkeiten nachgewiesen sind. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die erbrachtenfachlichen Leistungen nicht ausreichen, so ist dies zu begründen. Der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten ist das Ergebnis mitzuteilen.

(8) Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Namen der Beteiligten sowie Gegenstand und Ergebnisse des Kolloquiums und im Falle des Nichtbestehens auch die Gründe sowie die Voraussetzungen für eine erneute Zulassung aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und mit allen Unterlagen der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(9) Erscheint die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Kolloquium oder tritt sie oder er ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Ausschusses zurück, gilt das Kolloquium als nicht bestanden.

(10) Nach erfolgreichem Abschluss des Kolloquiums wird die staatliche Anerkennung nach Behörde erteilt.

Abschnitt 2
Einphasige Ausbildung

§ 16 Praktische Studiensemester

(1) Im einphasigen Diplomstudiengang treten an die Stelle des Berufspraktikums zwei in das Studium integrierte Praxissemester. Im Bachelor-Studiengang erfolgt eine Praxisausbildung von mindestens 60 Leistungspunkten; davon müssen mindestens 30 Leistungspunkte in Form eines zusammenhängenden Praktikums in der Praxis des sozialen Dienstes öffentlicher oder freier Träger erworben werden, die übrigen Leistungspunkte können auch im Rahmen einzelner Praxissegmente während des Studiums erworben werden.

(2) Die Praxissemester und die Praxisausbildung sollen die Studierenden befähigen, unter Einbezug der bisher im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns und studienbegleitender Projektarbeit selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.

(3) Die Praxissemester und die Praxisausbildung müssen dem Berufspraktikum insbesondere hinsichtlich des Abschlusses gleichwertig sein. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die zuständige Behörde.

(4) Die staatliche Anerkennung wird, soweit der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 erbracht ist, im Auftrag der zuständigen Behörde von der zuständigen Fachhochschule erteilt.

§ 17 Durchführung der Praxissemester und der Praxisausbildung

(1) Über die Anerkennung der Praxisstellen und die Inhalte und die Durchführung der Praxissemester und der Praxisausbildung entscheiden die Fachhochschulen. Als Träger von Praxisstellen zur Durchführung der Praxissemester und der Praxisausbildung können insbesondere die in § 8 Abs. 1 genannten Ausbildungsstellen anerkannt werden. Weitere anerkannte Praxisstellen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Auf Antrag der Fachhochschule kann die zuständige Behörde festlegen, dass Aufgaben zur Durchführung der Praxissemester und der Praxisausbildung auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen werden. Dies gilt auch für die Übertragung auf weitere Stellen.

Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Auf Praktikantenverhältnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehen, sind auf Antrag der Praktikantin oder des Praktikanten die bisher geltenden Regelungen anzuwenden.

(2) Staatliche Anerkennungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Rheinland-Pfalz oder in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik erteilt worden sind, stehen den staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich.

§ 19 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 20 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)