Die Aufgaben und die Organisation der Jugendhilfe werden im

im 8. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) auf Bundesebene geregelt. Man muss beileibe kein Jurist sein, um Jugendarbeit zu machen, aber wer die Gesetze kennt, kann meistens besser argumentieren.

Also empfiehlt es sich auch, das

zu lesen, weil hier einige landesspezifische Regelungen für Rheinland-Pfalz getroffen werden.

Im KJHG und im AGKJHG wird sehr viel geregelt, was nicht unmittelbar den Bereich der Jugendarbeit betrifft. Sehr viel spezifischer ist da schon das

Das Landesgesetz wird ergänzt von der

Zuviel der Texte und Gesetze? Jugendarbeit lebt zum großen Teil von öffentlichen Geldern, und wie und wohin die fließen, ist da geregelt — nicht schlecht, wenn man sich damit auskennt.

Weitere Landesgesetze, die die Ausführung des KJHG im Land regeln, und die wir deshalb hier komplett aufgenommen haben, sind das

Seit März 2008 gibt es nun auch das Landesgesetz zum Schutze von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG), das die rechtlichen und instrumentellen Grundlagen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern soll. Ziel der landesgesetzlichen Regelung sind die frühe Förderung des Kindeswohls durch möglichst niederschwellige, frühzeitige, umfassende und bedarfsgerechte Unterstützung der Eltern sowie die Verbesserung des Schutzes von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung.

Im Auftrag des Ministeriums wurde die Umsetzung dieses Gesetzes 2009-2010 in einer vom Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. durchgeführten Evaluation auf seine Wirksamkeit hin untersucht:

Gar nichts mit dem KJHG zu tun, aber eine wichtige Errungenschaft für Rheinland-Pfalz ist das

das auch von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen der Jugendarbeit für die Weiterbildung genutzt werden sollte!

Und zu guter Letzt ein Gesetz von besonderer Bedeutung für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen der Jugendarbeit: Das Gesetz zur Anerkennung und Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit, das Sonderurlaub und Erstattung von Verdienstausfall gewährt.