Gesetze

Das im April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz vereinigt das bis dato bestehende Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz. Es wurde zum letzten Mal 2016 geändert.

Ebenfalls 2003 wurde der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verabschiedet, der seinerseits eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in Deutschland im Internet und im privaten Rundfunk schafft und gewährleistet, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach gleichen Schutzstandards entscheiden.

Die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags konkretisieren sich in den Jugendschutzrichtlinien, die gemeinsam von allen Landesmedienanstalten beschlossen werden. Sie traten 2005 in Kraft.

Mit dem Kinder- und Jugendschutz wird auf die Schutzbedürftigkeit junger Menschen reagiert.

Generell umfasst der Begriff Kinder- und Jugendschutz all jene Maßnahmen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung junger Menschen fördern und zu ihrer Integration beitragen sollen. Hierbei sollen Kinder und Jugendliche in ihrer gesamten Entwicklung vor Gefährdungen geschützt und durch anregende, stärkende und korrigierende Hilfen dazu befähigt werden, mit Gefährdungen bewusst und kritisch umzugehen. Das heißt konkret:

  • aktuelle Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen öffentlich zu machen
  • durch vorbeugende Aktivitäten den Gefährdungen entgegen zu wirken und sie zu beseitigen
  • die gesetzlichen Schutzvorschriften im Interesse von Kindern und Jugendlichen durchzusetzen und zu kontrollieren
  • die Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft zu vertreten
  • Information und Beratung von Eltern und anderen Erziehenden zur Förderung der Lebenskompetenz von Kindern und Jugendlichen anzubieten
  • die Öffentlichkeit aufzuklären und zu informieren

Kinder- und Jugendschutz wird dort besonders wichtig, wo Gefährdungen durch gesellschaftliche Prozesse erzeugt werden, die Kinder und Jugendliche selbst nicht beeinflussen können, wo sie jedoch direkt selbst betroffen sein können (Entwicklung des Arbeits- und Wohnungsmarktes, Umweltbelastungen, Gewaltverhältnisse).

Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen und deren Zuständigkeitsbereichen wird zwischen verschiedenen Ebenen des Kinder- und Jugendschutzes unterschieden: