Wer in der Jugendarbeit tätig wird, übernimmt Verantwortung und Pflichten nicht nur gegenüber den Kindern und Jugendlichen, sondern auch hinsichtlich der Einrichtung, Institution oder einfach des Auftraggebers. Viele handeln hier nach eigenem Gutdünken oder dem vermeintlich gesunden Menschenverstand.

Wir haben Fakten, grundsätzliche Regelungen aber auch besondere Fälle zu Haftung und Aufsichtspflicht in der Jugendarbeit zusammengetragen.

Ein Dankeschön gilt an dieser Stelle der ehemaligen Landesjugendpflegerin Frau Luig, die uns für dieses Kapitel etwas redaktionelle Arbeit abgenommen hat. Von ihr stammt der Text zur

Um den Bezug zur Praxis herzustellen und die eher theoretischen Regelungen etwas anschaulicher werden zu lassen, gibt es drei Fallbeispiele.