Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland Pfalz vom 4. November 2010 aktualisiert vom Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz am 10.12.2017

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine Legitimation zu geben, haben die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 Regelungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vereinbart. Diese wurden - damit sie heutigen Ansprüchen genügen - durch den Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009 geändert und ergänzt. Auf Grund des AGJF-Beschlusses vom 24./ 25. September 2015 wurde 2017 eine Anpassung der Bekanntmachung an die gültige Neufassung der „Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ vorgenommen.

Die amtliche Legitimation ist bundesweit anerkannt und soll den Jugendleiterinnen und Jugendleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern. Die Card trägt die Bezeichnung Jugendleiter/innen-Card (Juleica).

1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Die Card soll der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter dienen

1.1 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit;

1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche, Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);

1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z. B.

  • Freistellung ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen nach dem Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S.209) sowie die Erstattung von Verdienstausfall für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung nach dem gleichen Gesetz,
  • Fahrpreisermäßigungen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind,
  • Genehmigungen zum Zelten mit der Gruppe,
  • Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit,
  • Besuche von Kulturveranstaltungen mit der Gruppe,
  • Besuche von Freizeiteinrichtungen mit der Gruppe,
  • Gebührenfreiheit oder Ermäßigung der Gebühren für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Medienzentren,
  • Materialbeschaffungen,
  • Dienstleistungen.

1.4 Auf Grund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Card geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

1.5 Eine Verpflichtung zur Führung der Card besteht nicht.

2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter

2.1 Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, soweit diese wie Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter tätig werden.

2.2 Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft für eine dem Landesjugendring Rheinland-Pfalz angehörende Jugendorganisation (Jugendverband Jugendgemeinschaft oder Jugendring) oder

  • für einen sonstigen nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder
  • für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

ehrenamtlich tätig ist.

2.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card muss eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z. B. eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die folgenden Qualitätsstandards (Mindeststandards):

2.3.1 Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).

2.3.2 Zusätzlich ist der Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung entsprechend der „Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erbringen. Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

2.3.3 Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica wird im Hinblick auf Zif. 2.3.2 empfohlen, auf eine Auffrischung der Kenntnisse hinzuwirken, z.B. durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung entsprechend der Gemeinsamen Grundsätze der BAGEH. Für die Verlängerung der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindesten 8 Zeitsunden (10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.

2.3.4 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
  • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
  • Psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kinder und Jugendlichen,
  • Gefährdungstatbestände im Jugendalter und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.

Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil der Qualifizierung zu machen.

2.3.5 Die oben genannten Ausbildungen dürfen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden.

2.4 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card soll das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

3. Zuständigkeit und Verfahren

3.1 Der Antrag auf Ausstellung der Card ist von der Jugendgruppenleiterin bzw. dem Jugendgruppenleiter über seine Organisation zu stellen; bei Personen, die keinem auf Landesebene anerkannten Verband angehören, über das Jugendamt. Eine Antragstellung der Organisation für die Ehrenamtliche bzw. den Ehrenamtlichen in Form eines Gruppenantrages ist ebenfalls möglich.

3.2 Die Beantragung erfolgt ausschließlich über ein internetgeschütztes elektronisches Antragsverfahren (www.juleica.de).

3.3 Das ausgefüllte Antragsformular wird automatisch an den zuständigen Träger bzw. das zuständige Jugendamt zur Bearbeitung weitergeleitet. Nach Antragsbearbeitung wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Juleica auf dem
Postweg zugestellt.

3.4 Zuständig für die Ausstellung der Card sind die Verbände oder Jugendämter, bei denen der Antrag eingereicht wurde.

3.5 Zuständig für die Koordinierung des Antragsverfahrens für alle freien und öffentlichen Träger in Rheinland-Pfalz ist der Landesjugendring Rheinland-Pfalz.

4. Form und Gültigkeitsdauer

4.1 Die Card wird bundeszentral hergestellt durch die Firma NOVO GmbH.

4.2 Die Card wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card an die ausstellende Stelle zurückzugeben.

5. Gegenseitige Anerkennung, Umsetzung

5.1 Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird von den Ländern gegenseitig anerkannt.

5.2 Die Obersten Landesjugendbehörden werden sich bemühen, der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Die Bekanntmachung des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1999 ist nicht mehr anzuwenden.