Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit

Nach § 1 des Landesgesetztes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit ist ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen eine Freistellung von der Arbeit zu gewähren für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten, sowie bei Jugendwanderungen und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe.

Das gleiche gilt für den Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen sowie Fachtagungen zu den Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer der oben genannten Aufgaben dienen oder auf sie vorbereiten.

Für die Freistellung, die bis zu 12 Arbeitstagen jährlich betragen kann, besteht kein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung. Allerdings gewährt das Land für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 70 €. Antragsberechtigt sind die öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe. Anträge können beim Landesjugendamt Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Die öffentlichen Träger sind die Kreise und kreisfreien Städte, von deren Verwaltungen nähere Informationen zu erhalten sind. Zu den freien Trägern gehören die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege, wie die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, der Deutsche Caritasverband etc., die als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(Quelle: Ministerium des Innern und für Sport, Broschüre über die Freistellungsmöglichkeiten für Ehrenamtliche in Rheinland-Pfalz)