Medien und Gewalt sind mittlerweile schon als Begriffspaar im Sprachgebrauch verankert. Einerseits löst die Darstellung von Gewalt in den Medien immer wieder Diskussionen über Medienethik aus, andererseits sind Gewaltdarstellungen insbesondere in bewegten Bildern (Film, Fernsehen, Computerspiele), mit einer hohen Wirkungsvermutung belegt. Und insgesamt scheinen die Medien ohne Gewalt nicht auszukommen, folglich wird umso mehr Gewalt angeboten, je größer das Medienangebot wird — Gewalt, die zunächst einmal nicht weh tut, weil wir sie sehen, aber nicht erleiden.

Die Diskussion um den vermuteten generell schädlichen Einfluss der Medien und die mögliche Förderung von Gewaltneigung durch Medieneinflüsse wird besonders in Schule und Jugendarbeit geführt. Jugendarbeit hat zudem in vielen Kommunen noch die Aufgaben des gesetzlichen Jugendschutzes wahrzunehmen und wird deshalb oft mit der Frage konfrontiert, ob man gegen Gewalt in den Medien denn nicht mehr tun könne. In den meisten Diskussionen führt der Weg dann schnell zu den ethischen und zu den psychologischen Grundannahmen (verkürzt: „Das darf man nicht so zeigen, das verdirbt die Jugend“), die eine nüchterne Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundsatz unserer Gesellschaft und den ethischen Normen der Gesellschaft selten noch zulässt. Gerade darum geht es aber bei der Diskussion um Gewalt und Medien.

Medienethik

Medienethik stellt die Frage, wann, wodurch und wie weit das Zeigen von Gewalt nach den jeweils geltenden gesellschaftlichen Normen zu rechtfertigen ist. Wo ist die Grenze der aktuellen Medien zwischen Berichterstattungspflicht und Rücksichtnahme (auf die Opfer wie auf die Zuschauer)? Wie sind Gewaltdarstellungen in Spielfilmen zu begründen und wo überschreiten sie Grenzen? Wieviel Gewalt ist in interaktiven Medien (Computerspielen) erträglich oder argumentierbar oder zu rechtfertigen?

Medienwirkung

Die Antworten auf die Fragen der Medienethik wären schnell zu geben, wenn die Medienwirkung sich eindeutig und zweifelsfrei belegen ließe. Die sich aufdrängende Vermutung, dass das Sehen von Gewalt in bewegten Bildern oder das virtuelle Ausüben von Gewalt in Computerspielen eine besondere Wirkung habe, dient in der Regel als Grundlage von Forderungen nach Reaktionen des Gesetzgebers. Wenn es zu exzessiver Gewalt bei Jugendlichen kommt, wird oft ein Zusammenhang mit den Filmen, die gesehen wurden und den Spielen, die gespielt worden sind, unterstellt. Populäre Presse und Politik machen sich diese Wirkungsvermutung gerne zu eigen. Dieser Zusammenhang mag zutreffen, aber immer nur in Verbindung mit persönlichen Dispositionen des Einzelnen — und dem Einzelfall stehen tausende andere gegenüber, die die gleichen Filme ohne erkennbar schädliche Folgen gesehen und die die gleichen Computerspiele gespielt haben, ohne deshalb zum Mörder zu werden.

Eine generelle Aussage über die Wirkung von Gewalt in den Medien kann nicht getroffen werden. Deshalb bewegen wir uns bei der Beurteilung von Gewaltdarstellungen weitestgehend im Bereich der gesellschaftlichen Normen. Deren Bandbreite reicht von legitimem Spaß an Schlägereien (Bud Spencer als Prototyp des lustigen Schlägers) bis zum mit Kunstanspruch argumentierten Gewaltexzess.

Gesetzlicher Jugendschutz

Gesellschaftliche Normen finden ihren Ausdruck in gesetzlichen Normierungen, die den Versuch machen, Ethik juristisch fassbar zu machen. Dabei geht es darum, klarzulegen, was unsere Gesellschaft nicht akzeptiert (Strafgesetzbuch) und was unsere Gesellschaft zwar unter dem Aspekt der Freiheit als höchstem Gut Erwachsenen zubilligt, wovor sie aber Heranwachsende schützen will (Jugendschutz).

Jugendschutz soll dazu beitragen, Medieninhalte, die die Entwicklung von Heranwachsenden beeinträchtigen können, Jugendlichen nicht zugänglich zu machen. Dazu dienen die Altersfreigaben für Verkauf und öffentliche Vorführung von Medien, die im Jugendschutzgesetz geregelt sind. Die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) vergibt die rechtlich bindenden Altersfreigaben für Filme und Bewegtbildmedien, die USK (Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH) vergibt die Altersfreigaben für Computerspiele. Für das generelle Verbot von Medien ist die Bundesprüfstelle zuständig. Weitere Kontrolleinrichtungen existieren auf freiwilliger Basis und ohne Beauftragung durch staatliche Organe für die privaten Fernsehanbieter und die Multimediawirtschaft, sie verschaffen dem Jugendschutz in ihren Bereichen Gehör.

Das Internet entzieht sich aufgrund seiner globalen Struktur weitestgehend der Kontrolle, hier kann nur der Versuch gemacht werden, Inhalte, die gegen allgemeine rechtliche Normen oder gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, aus dem Netz zu drängen. Diese Aufgabe hat für Deutschland jugendschutz.net übernommen.

Nachdenken und handeln
Wir reden bei der Erörterung von Gewalt in den Medien und deren vermutlicher Auswirkung kaum noch über Literatur und Presse, unsere Aufmerksamkeit konzentriert sich nahezu ausschliesslich auf Bewegtbildmedien. Wenn man die Medien in ihrer Entwicklung nachvollzieht, kann man leicht feststellen, dass immer wieder junge Medienformen — auch Literatur und Presse zu ihrer Zeit — der Beförderung des Werteverfalls für schuldig gehalten und mit einer überzogenen Wirkungsvermutung in ihrer Bedeutung überschätzt worden sind. Diese Feststellung ist eine Warnung vor falscher Aufgeregtheit und populistischen Verbotsforderungen. Sie ist keine Entwarnung. Denn genauso wenig, wie die Wirkung von Mediengewalt belegbar ist, ist ihre Harmlosigkeit erwiesen. Wir bewegen uns im Bereich gleichgewichtiger Vermutungen.

Unsere Aufgabe ist es, zu verhindern, dass die gesellschaftliche Ethik sich jener Ethik der Gewalt anpasst, die vielen Medieninhalten immanent ist. Das ist die nach dem gesetzlichen Jugendschutz kommende, ungleich größere und schwierigere Aufgabe beim Umgang mit Gewaltdarstellungen in den Medien: Die pädagogische Auseinandersetzung mit Medien und Gewalt.

Text: Albert Treber (langjähriger Leiter des Landesfilmdienst RLP), geschrieben für die Internetseite www.gewalt-tut-weh.de