Mit den seit Januar 2001 geltenden Richtlinien zum Kinder- und Jugendplan (KJP) ist Gender Mainstreaming als Leitprinzip verpflichtend vorgegeben und in I. 1 Absatz 2 c und I. 2 Absatz 2 der allgemeinen Grundsätze verankert:

I. 1 Absatz 2 c

„Der Kinder- und Jugendplan soll darauf hinwirken, dass die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip gefördert wird (Gender-Mainstreaming).“

I. 2 Absatz 2

„Die Berücksichtigung der spezifischen Belange von Mädchen und Jungen und jungen Frauen und jungen Männern zur Verbesserung ihrer Lebenslagen, sowie der Abbau geschlechterspezifischer Benachteiligungen, muss bei allen Maßnahmen besonders beachtet werden. Es muss darauf hingewirkt werden, dass Frauen bei der Besetzung und Förderung hauptamtlicher Fachkraftstellen angemessen vertreten sind.“

Gender Mainstreaming in der Kinder- und Jugendarbeit soll demnach nicht nur in der praktischen pädagogischen Arbeit mit ihren männlichen und weiblichen Adressaten berücksichtigt werden, sondern auch in den Bereichen der Personalplanung und der Mitarbeiterführung.

Dieses Einbeziehen geschlechtsspezifischer Auswirkungen auf Entscheidungen in den strukturellen Bereichen der Organisations- und Personalentwicklung, z.B. bei der Teambildung muss sich gerade in den unteren Entscheidungs- und Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe erst noch durchsetzen - lag und liegt dort der zentrale Schwerpunkt auf klientenzentriertem Arbeiten.