Gender Mainstreaming ist kein isoliert zu betrachtendes Konzept, es greift auf schon bestehende rechtliche Vorgaben und Gesetze zurück, zieht diese zur Konzeptbegründung und Legitimierung heran und ergänzt sie um neue Argumentationsebenen. Daher finden sich bei den rechtlichen Grundlagen zu Gender Mainstreaming verschiedene Gesetze und Grundlagen aus unterschiedlichen thematischen Zusammenhängen.
§9 des KJHG
Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
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die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
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die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
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die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.
§ 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
Gesamte Verfassung unter:
(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der Gleichstellung dienen, zulässig.
(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.
Landesgleichstellungsgesetz
In dem schon 1995 in Kraft getretenen Landesgleichstellungsgesetz, verfügt das Land Rheinland-Pfalz als Arbeitgeber die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst und setzt damit eine wichtige rechtliche Grundlage für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Verwaltungen und Behörden. Am 30.12.2015 wurde es durch ein neues Landesgleichstellungsgesetz abgelöst.