Allgemein gilt: Ehrenamtliche und leitend Tätige in der Jugendarbeit haben Anspruch auf bis zu zwölf Tage Sonderurlaub pro Jahr, die auch als 24 halbe Tage gewährt werden können. Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht für diese Zeit nicht. Jedoch zahlt das Land für jeden vollen Sonderurlaubstag einen Ausgleichsbetrag von bis zu 70 Euro.

Gesetzlich geregelt ist der Sonderurlaub im „Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ (früher Sonderurlaub)

Für die Freistellung und Erstattung des Verdienstausfalls muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Landesjugendamt gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung der Betriebsstelle vorgelegt werden.

Bei weiterführenden Fragen ist das Landesjugendamt der richtige Ansprechpartner:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Landesjugendamt
Rheinallee 97 -101
55118 Mainz
Telefon: 06131 - 967-0
Fax: 06131 - 967-365