§ 14 Ganztagsschule

(1) Die Ganztagsschule in Angebotsform und in verpflichtender Form verbindet Unterricht und weitere schulische Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Sie ist in folgender Weise organisiert:

1. In Angebotsform erstreckt sich die Ganztagsschule auf die Vormittage und vier Nachmittage einer Woche. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag legen und hält weitere pädagogische Angebote vor. Sie ist klassenbezogen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend organisiert. Für Schülerinnen und Schüler, die für das Ganztagsangebot angemeldet sind, besteht eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres.

2. In verpflichtender Form verteilt die Ganztagsschule den Unterricht auf die Vormittage und in der Regel vier Nachmittage einer Woche. Sie hält weitere pädagogische Angebote vor. Die Teilnahme ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(2) Die Ganztagsschule in offener Form verbindet Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag legen. Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreuung erfolgt durch Betreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt.

(3) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträgers eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form errichten oder eine bestehende Schule zu einer Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form erweitern; § 91 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ohne Beteiligung der Schulbehörde kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine bestehende Schule mit Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats zu einer Ganztagsschule in offener Form erweitern.

(4) Die Förderschulen werden als Ganztagsschulen in verpflichtender Formgeführt; Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halbtagsform oder als Ganztagsschulen geführt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halbsatz 1 zulassen. Soweit die Besonderheiten der Förderschulen es erfordern, können in der Schulordnung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 abweichende Regelungen getroffen werden.