Die Kommunen (Städte, Gemeinden, Kreise) sind durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) verpflichtet, ein Jugendamt einzurichten. Diese sind primär zuständig für die Jugendarbeit. Das Land fördert nur zusätzlich.

Das Jugendamt ist kein normales „Amt“. Es setzt sich aus zwei Behörden zusammen: Dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der mit Vertretern der Politik, Verwaltungsmitarbeitern und externen Fachleuten besetzt ist, hat eine wichtige Rolle zu erfüllen. Er bestimmt die Richtlinien der kommunalen Jugendhilfe.

Wie intensiv Kommunen ihre Aufgaben in der Jugendhilfe wahrnehmen können, hängt sehr von ihrer Struktur ab: In größeren Städten findet man oft Jugendämter, die neben den unumgänglichen Pflichtaufgaben der Jugendhilfe viele Einrichtungen für die Jugendarbeit betreiben. Außerhalb von Ballungszentren, im so genannten ländlichen Raum, gibt es meist nur wenige Angebote für Jugendliche.